AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vistafon

 

A. Verkauf und Installation von Medientechnik

 

  1. Allgemeines

    1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vistafon GmbH, Ridlerstr. 57, 80339 München sowie der Vistafon Consulting GmbH, Inge-Reitz-Str. 5-7, 55120 Mainz (beides nachfolgend „Vistafon“) an ihre Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Vistafon ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen – auch in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden – vorbehaltlos erbringt.
    2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein (nachfolgend „Kunde“). Im Sinne der Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit Vistafon in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    3. Angebote von Vistafon sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
  2. Vertragsgegenstand

    1. Vistafon liefert dem Kunden die im Angebot bezeichnete Hardware (nachfolgend „Geräte“) und/oder Standardsoftware („Software, beides gemeinsam „Liefergegenstände“). Die Nutzung der Software kann die vorherige Einwilligung in die Lizenzbestimmungen des Herstellers („EULA“) voraussetzen (Ziffer 4).
    2. Der Kunde stellt die für den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen Softwarelizenzen auf eigene Kosten zur Verfügung.
    3. Beim Kauf von Geräten wird die Software ggf. darauf vorinstalliert geliefert. Dies betrifft insbesondere mit den Geräten gelieferte Betriebssysteme. Die Software wird in Objekt-code-Fassung geliefert; eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nicht.
    4. Die Aufstellung der Liefergegenstände und die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, die Installation und Einspielung von Software oder eine Einweisung sind nur dann Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen im Angebot ausdrücklich vereinbart werden.
    5. Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Hardware bzw. Software ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten (Online-) Produkthandbüchern sowie den in den (Online- ) Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den genannten Unterlagen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Aussagen von Vistafon zum Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsleitung von Vistafon erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.
  3. Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang, Transport

    1. Ist Lieferung vereinbart, richtet sich die Lieferfrist nach dem jeweiligen Angebot. Die genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Liefertermine gelten grundsätzlich unter Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen durch den Kunden.
    2. Solange Vistafon durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das er auch bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördliches Eingreifen, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, an der Leistungserbringung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird in diesen Fällen die Leistungserbringung unmöglich, wird Vistafon von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit.
    3. Ist Lieferung vereinbart, ist Vistafon in der Wahl des Transportweges und des Transportmittels frei und kann auch eigene Mitarbeiter mit dem Transport beauftragen. In jedem Fall geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Versandlager verlassen hat. Dies gilt auch, sofern das Versandlager sich nicht am Sitz von Vistafon befindet oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden wird auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen.
    4. Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines Liefertermins setzt schriftliche Mahnung nach Ablauf der Lieferfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, Vistafon hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
    5. Vistafon ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Teillieferungen berechtigt. Vistafon übernimmt die Entsorgung der Verpackung. Soweit erforderlich, übernimmt Vistafon die Abwicklung von RMA-Prozessen (Return Merchandise Authorization) mit Herstellern im Rahmen der Versendung/Rücksendung von Vertragsgeräten an den jeweiligen Hersteller.
  4. Rechtseinräumung

    1. Die Nutzungsrechte an der Software richten sich nach den EULA des jeweiligen Herstellers.
  5. Vergütung, Zahlungsbedingungen

    1. Der Kunde zahlt die im Angebot vereinbarte Vergütung.
    2. Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, werden die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden versandt. Der Kunde trägt auch die Kosten für Verpackung sowie für eine vom Kunden gegebenenfalls gewünschte Transportversicherung. 
    3. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    4. Sofern nicht abweichend geregelt, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.
    5. Bei Überschreitung eines Zahlungsziels ist Vistafon berechtigt, ohne Mahnung ab Verzug Zinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
    6. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Vistafon sofort fällig. Vistafon ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.
  6. Änderungswünsche

    1. Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt oder Umfang der von Vistafon nach Vertragsschluss geschuldeten Leistungen können von jedem Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
      • Spezifizierung der gewünschten Änderungen;
      • Alle zur Prüfung des Änderungswunsches hinsichtlich des anfallenden Aufwands nötigen Informationen.
    2. Der andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. Vistafon kann die Durchführung der Änderung oder Ergänzung ablehnen, wenn sie technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem oder unzumutbarem Aufwand verbunden ist.
    3. Für Mehraufwendungen, die Vistafon durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie dessen Durchführung entstehen, hat Vistafon Anspruch auf eine angemessene Vergütung auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste von Vistafon.
  7. Rücknahme von Hardware

    1. Jede Rücknahme von gebrauchter Liefergegenstände unterliegt einem eigenständigen Vertrag, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Der Kunde unterbreitet Vistafon ein Angebot über den Rückkauf, welches Vistafon annehmen kann. Erst mit Vertragsschluss entstehen gegenseitige Ansprüche auf Rückgabe und Zahlung eines Kaufpreises. 
  8. Testkäufe („Try & Buy“)

    1. Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Try & Buy“-Geschäft bezeichnet, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang oder 30 Tage nach Installation der Ware die als „Try & Buy“ gekennzeichneten Liefergegenstände ohne Angabe eines Grundes an Vistafon zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Wareneingangs bei Vistafon maßgeblich. Die Ware ist für den Versand ordnungsgemäß und in der Originalverpackung zu zurückzusenden. Das Risiko und die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Der Kunde erhält den vereinbarten Kaufpreis der zurückgesandten Ware in voller Höhe erstattet. Die entstandenen Kosten für Installation, Service und Transport trägt der Kunde.
    2. Vistafon behält sich vor, die Ware nach Rücksendung zu prüfen und etwaige vom Kunden zu vertretende Schäden an der Ware geltend zu machen. Sollte die Ware erhebliche Schäden aufweisen oder die Ware abhandengekommen sein (z.B. Verlust, Diebstahl), kann Vistafon auch den vollen vereinbarten Kaufpreis verlangen.
    3. Mit Rücksendung der Liefergegenstände erlöschen alle Nutzungsrechte an der Software und an anderen Schutzrechten. Während der Testphase sind Kopien der Software nicht gestattet. Marken und andere Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.
    4. Das Rücktrittsrecht sowie die Nutzungsrechte an der Software sind während der Testphase sind nicht auf Dritte übertragbar. Sollte der Kunde die Ware während der Testphase an Dritte veräußern oder übertragen, erlischt das Rücktrittsrecht des Kunden.
  9. Eigentumsvorbehalt

    1. Vistafon behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Vistafon ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhandenkommt sowie im Falle einer Verlegung der Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten erheblich, so kann Vistafon den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist Vistafon ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen; dasselbe gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Gefährdung der Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.
    2. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zu der Höhe der Vistafon zustehenden Forderungen gegen den Kunden an Vistafon ab. Vistafon nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.  
    3. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist Vistafon berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist Vistafon nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat. 
  10. Pflichten des Kunden

    1. Sofern vereinbart, wird der Kunde die Software selbst nach Maßgabe der in der Benutzerdokumentation enthaltenen Installationsanleitung installieren.
    2. Der Kunde wird den von Vistafon zur Leistungserbringung eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, Zugriff auf das kundenseitige Netzwerk ermöglichen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass bei Vor Ort Terminen die entsprechenden Räume für Vistafon frei verfügbar und für Dritte blockiert sind. Etwaige Mehrkosten infolge von Zeitverzug wegen Verletzung dieser Mitwirkungspflichten trägt der Kunde nach den allgemeinen Vergütungssätzen von Vistafon. 
    3. Der Kunde ist verpflichtet, vor Installation der Software und vor Inbetriebnahme der EDV-Anlage sowie in der Zeit danach während des Betriebs der EDV-Anlage seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern.
    4. Der Kunde wird Vistafon die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die von Vistafon zu erbringenden Leistungen haben, bspw. Änderungen der Betriebsbedingungen, wird der Kunde Vistafon rechtzeitig schriftlich mitteilen.
    5. Der Kunde gewährt Vistafon zum Zweck etwaiger Mängelbeseitigungen ungehinderten Zugang zu den Liefergegenständen. Auf Wunsch des Kunden kann vereinbart werden, dass Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch im Wege einer Fernwartung durch Vistafon erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
    6. Der Kunde ermöglicht Vistafon ggf. auf dessen Anforderung eine Überprüfung, ob der Kunde die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Bezug auf die zulässige Nutzung der Software, insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte maximale Anzahl an berechtigten Nutzern, einhält. Hierzu erteilt der Kunde Vistafon Auskunft und gewährt Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie Einsicht in alle maßgeblichen Unterlagen und Dateien. Der Kunde kann verlangen, dass diese Überprüfung nur durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten unabhängigen Sachverständigen erfolgt und dass dieser dem Kunden gegenüber vertraglich verpflichtet wird, im Rahmen der Überprüfung erlangte Informationen nur an Vistafon herauszugeben, wenn und soweit dies für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Lizenzverletzung notwendig ist. Die Überprüfung wird während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden in dessen Geschäftsräumen durchgeführt, wobei soweit als möglich darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden nicht oder jedenfalls nur in zumutbarem Umfang gestört wird. Prüfungen werden grundsätzlich nicht häufiger als einmal jährlich durchgeführt.
    7. Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln gemäß nachstehender Ziffer 13 setzt voraus, dass der Kunde seiner gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
  11. Abnahme von Werksleistungen

    1. Soweit werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, wird Vistafon dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und dem Kunden die Bereitstellung anzeigen. Vistafon ist berechtigt, dem Kunden auch ohne gesonderte Vereinbarung einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von 1 Woche, innerhalb derer er zur Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn der Kunde die Ergebnisse verwendet, gilt die Leistung als abgenommen und genehmigt.
    2. Etwaig vorhandene Mängel sind Vistafon unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  12. Vertragliches Rücktrittsrecht

    1. Vistafon hat in folgenden Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
      1. Durch Vistafon unverschuldete Nicht-Lieferung eines Vorlieferanten;
      2. Bei höherer Gewalt wie Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen, soweit diese es Vistafon nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Leistungen zu erbringen;
      3. Wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden;
      4. Bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
      5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unerlaubte Handlungen darstellen;
      6. Wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils des geschuldeten Entgelts oder der Vergütung in Verzug kommt.
  13. Sach- und Rechtsmängel

    1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Liefergegenstände nicht subjektiven oder objektiven Anforderungen oder nicht den Montageanforderungen entsprechen. An der Software stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
    2. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Liefergegenstände
      • verändert hat oder
      • durch Dritte verändern ließ oder
      • mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, 

        es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens Vistafon in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

    3. Ansprüche wegen Mängeln der Liefergegenstände (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung. 
    4. Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Kunden in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängel sind vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
    5. Im Fall der Rüge eines Mangels durch den Käufer wird Vistafon innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen. 
    6. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Vistafon entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Vistafon nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. 
    7. Die Mängelbeseitigung durch Vistafon kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
    8. Vistafon trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, auch die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der Vistafon dadurch entsteht, dass die Liefergegenstände vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann Vistafon den entstehenden Aufwand ersetzt verlangen.
    9. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche Vistafon während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn Vistafon die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
    10. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. 
    11. Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist Vistafon berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Liefergegenstände  bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist. 
  14. Garantie

    1. Leistet der Hersteller der Liefergegenstände eine Garantie, so wird Vistafon diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Liefergegenständen eine Garantiekarte beigefügt. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus dem Kaufschein in Verbindung mit der Garantiekarte des Herstellers.
    2. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten. Der Kunde informiert auch Vistafon im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen und hält Vistafon über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden. 
  15. Haftung

    1. Vistafon haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen:
      1. Die Haftung von Vistafon für Schäden, die von Vistafon oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt. 
      2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung von Vistafon oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt. 
      3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 
    2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Vistafon, wenn keiner der in Ziffer 15.1 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
    3. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen. 
    4. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Vistafon verschuldeten Datenverlust haftet Vistafon deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. 
    5. Vistafon übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Hersteller der Liefergegenstände seinen Geschäftsbetrieb fortführt oder deren Unternehmen insolvent werden. 
  16. Vertraulichkeit

    1. Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Partei der anderen Partei aufgrund der Vereinbarung mitteilt oder von der anderen erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung zu nutzen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Dokumente, inklusive der Dokumente dieses Vertrags, die entweder ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen oder der Art der Information selbst ergibt. Informationen, die allgemein bekannt sind oder die durch die andere Partei ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden, sind nicht als vertraulich anzusehen. 
    2. Die Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmer und externe Berater weitergegeben werden, die sie zur Durchführung des Vertrags kennen müssen. Diese Personen sind schriftlich zur Geheimhaltung nach diesen Bestimmungen zu verpflichten, es sei denn, sie unterliegen bereits einer gesetzlichen oder berufsständischen Schweigepflicht. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
    3. Die Offenlegung vertraulicher Informationen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Partei, deren vertrauliche Informationen offengelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn die offenlegende Partei zur Offenlegung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist. In diesen Fällen ist die offenlegende Partei dazu verpflichtet, die Partei, deren vertrauliche Informationen offengelegt wurden, über die Offenlegung unverzüglich zu informieren. 
  17. Datenschutz

    1. Vistafon und der Kunde beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jede Partei verpflichtet die auf ihrer Seite tätigen Personen, das Datengeheimnis zu wahren und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Testdaten) erfolgt nur im Rahmen dieses Vertrags und ihre Nutzung gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 
    2. Soweit Vistafon bei der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten hat, schließen die Parteien hierzu einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. 
  18. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Kunden ist der Geschäftssitz von Vistafon. Vistafon ist daneben berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.  
    3. Gegen Forderungen von Vistafon kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unwirksam.
    4. Erfüllungsort für die Leistungen von Vistafon ist an dessen Sitz. 
    5. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
    6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

B. Ergänzende Bedingungen Wartung und Support

  1. Allgemeines

    1. Für sämtliche Wartungs-, Support- und Serviceleistungen von Vistafon gelten ergänzend zu den Bedingungen in Teil A die nachfolgenden Bedingungen. Im Falle von Widersprüchen gehen diese ergänzenden Bedingungen den Bedingungen in Teil A vor.
  2. Definitionen

    1. Im Sinne dieser ergänzenden Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

      • Vertragsgeräte: Vertragsgegenständliche Geräte inklusive Software, die von Vistafon im Angebot zum Kauf aufgeführt und ursprünglich installiert wurden. Es gilt die von Vistafon übergebene Liste der Vertragsgeräte.
      • Standort: Ort, an dem die Vertragsgeräte von Vistafon auf Grundlage des Angebots zum Kauf installiert wurden. 
      • Instandsetzung: Jede Maßnahme zur Rückführung von Vertragsgeräten in den vereinbarten Zustand, insbesondere durch Austausch von Teilen einschließlich Verschleißteilen.
      • Wartung: Wartung umfasst die Überprüfung, Reinigung und den Testlauf aller relevanten Funktionen der Vertragsgeräte inklusive der Installation von Sicherheits- und Firmware Updates.
      • Subunternehmer: Unternehmer, der aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag von Vistafon die gesamte oder einen Teil der von Vistafon gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistung erbringt.
      • Servicezeit: Zeit, innerhalb der Vistafon Services und Dienstleistungen erbringt: Arbeitstage (Montag bis Freitag) unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von Vistafon zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr.
      • Störung: Störung ist der Zustand, der unabhängig von den Gründen die Nutzung der vorhandenen Funktionen der Vertragsgeräte verhindert, beeinträchtigt oder gefährdet.
      • Reaktionszeit: Zeitraum zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung bei Vistafon und der Mitteilung der weiteren Vorgehensweise durch Vistafon gegenüber dem Auftraggeber.
      • Beseitigungszeit: Angemessene Frist, innerhalb der Vistafon eine Störung beseitigt.
  3. Vertragsgegenstand, Leistungen von Vistafon

    1. Gegenstand der Leistung ist die Erbringung der im Angebot spezifizierten Wartungs-, Support- oder Serviceleistungen für die sich am Serviceort Vertragsgeräte. 
    2. Die Einbeziehung weiterer oder anderer Geräte (bspw. im Falle von Systemerweiterungen) in den Leistungsumfang bedarf einer Änderungsvereinbarung gemäß Teil A Ziffer 6
    3. Vistafon erbringt ab dem im Angebot genannten Datum („Stichtag“) die Leistungen während der Servicezeit gegen Vergütung.
    4. Vistafon erbringt die Leistungen durch qualifiziertes Personal und ist zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt. Besteht für den Subunternehmer die Notwendigkeit oder Möglichkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten des Auftraggebers, ist der Abschluss einer (Unter- )Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO Voraussetzung für den Einsatz eines Subunternehmers. Vistafon ist für den eingesetzten Subunternehmer verantwortlich.
    5. Die Vertragsgeräte befinden sich am Standort. Etwaige Umsetzungen eines Vertragsgeräts an einen anderen Standort teilt der Kunde unverzüglich mit. Hat die Umsetzung eines Vertragsgeräts Auswirkungen auf die von Vistafon zu erbringenden Leistungen, kann Vistafon innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung im Wege des Änderungsverfahrens eine angemessene Anpassung des Vertrags zu verlangen.
    6. Der Kunde wird remote an die Ferndiagnose und –wartungseinrichtungen von Vistafon angeschlossen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Kunde. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt nach Maßgabe dieser ergänzenden Bedingungen. 
    7. Vistafon entsorgt oder verwertet ausgewechselte Komponenten und Vertragsgeräte. Soweit sich auf ausgetauschten Komponenten und Vertragsgeräten Daten befinden, gewährleistet Vistafon – sofern keine andere Weisung oder Vereinbarung vorliegt – eine datenschutzkonforme Entsorgung mindestens nach Schutzklasse 2 und Sicherheitsstufe 3 gemäß DIN 66399. Den mit der Datenentsorgung verbundenen Aufwand kann Vistafon gesondert als sonstige Leistung nach Ziffer 6.1 b) vergütet verlangen. Vor dem Abtransport gibt Vistafon dem Kunden die Gelegenheit, nicht vom Vertrag erfasste Teile und Anbauten zu entfernen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von Vistafon, die neu eingebauten in das Eigentum des Kunden über.
    8. Vistafon ist nicht zur Beseitigung von Störungen verpflichtet, soweit diese durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigen Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden. Die Beseitigung derartiger Störungen wird unter Zugrundelegung der aktuellen Preisliste extra vom Kunden vergütet. 
  4. Instandsetzung, Support

    1. Vistafon nimmt Störungsmeldungen („Ticket“) ausschließlich entgegen über die im Angebot benannte Telefon-Hotline sowie die dort angegebene E-Mailadresse entgegen.
    2. Störungsmeldungen dürfen ausschließlich die von dem Kunde vorab benannten Absprechpartner an Vistafon übermitteln. Diese Ansprechpartner sind ausschließlich zur Entgegennahme von Rückfragen und Informationen durch Vistafon berechtigt und verpflichtet.
    3. Das Ticket des Kunden muss mindestens folgende Angaben enthalten: 
      • kurze Beschreibung der Störung, 
      • betroffenes/gestörtes Vertragsgerät, 
      • Name des Meldenden, 
      • Ggf. getroffene Maßnahmen zur Störungsbeseitigung durch den KundeBei Hardware-Problemen ist das Ticket ausschließlich per E-Mail zu stellen und ein Foto als Anhang beizufügen. 
    4. Nach Eingang einer Störungsmeldung teilt dem Kunde innerhalb einer Reaktionszeit von 24 Stunden die weitere Vorgehensweise mit und beginnt mit der Beseitigung der Störung. Vistafon wird die Störung innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen („Beseitigungszeit“). Vor Ort Einsätze werden innerhalb von 72 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung erbracht, sofern der Standort der Vertragsgeräte bzw. die entsprechenden Räume während der erforderlichen Einsatzdauer für Vistafon zugänglich sind. Termine werden einvernehmlich abgestimmt. 
    5. Die Berechnung der Reaktions- und Beseitigungszeiten erfolgt ab Eingang einer Störungsmeldung ausschließlich innerhalb und auf Grundlage der Servicezeit. 
    6. Vistafon leistet Support innerhalb der Servicezeit wie folgt: 
      1. Vistafon 1st Level Support: Vistafon nimmt hier als erste Kontaktstelle für den Kunde die Störung auf und liefert bereits erste Lösungsansätze. 
      2. Vistafon 2nd Level Support: Kann das Problem nicht ad hoc im Rahmen des 1st Level Support gelöst werden, wird die Störung an den 2nd Level Support übermittelt, der die detaillierte Problemlösung durch einen Solution Specialists definiert.  
      3. Vistafon 3rd-Level-Support durch Hersteller: Kann die Störung nicht im Rahmen des 2nd Level Support gelöst werden (z. B. bei einem Hardware-Defekt) vermittelt Vistafon die Übermittlung an den Herstellersupport. Vistafon vermittelt für die Problemlösung zum Herstellersupport. Vistafon gibt dem Kunden Updates über den Status der Problemlösung durch den Hersteller. Es gelten die jeweiligen Spezifikationen des Herstellersupports.
    7. Vistafon leistet den Support in deutscher und englischer Sprache.
  5. Wartung

    1. Ist Wartung vereinbart, erbringt Vistafon zu den Vertragsgeräten gemäß den jeweils gültigen Herstellerspezifikationen/Richtlinien die im Angebot spezifizierten Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte und der Vermeidung zukünftiger Störungen dienen 
    2. Termine für Wartungsarbeiten sind mindestens 3 Monate vor dem geplanten Termin abzustimmen. Wartungsarbeiten werden innerhalb der Servicezeit am Standort durchgeführt. Die betroffenen Räume müssen vom Kunde freigehalten und für Vistafon reserviert werden. 
    3. Technikeinsätze am Standort werden mit einem Leistungsnachweis dokumentiert und vom Kunde unmittelbar mit Abschluss der Wartungsarbeiten unterschrieben und abgezeichnet.  
  6. Sonstige Leistungen 

    1. Auf besondere Anforderung des Kunden gegen gesonderte Vergütung nach aktueller Preisliste erbringt Vistafon folgende Leistungen: 
      1. Konfiguration, Installation, Aufstellung, Umstellung oder jegliche sonstige Tätigkeit in Bezug auf jegliche Hard- und Software.  
      2. Leistungen nach diesem Vertrag außerhalb der vereinbarten Servicezeit.  
      3. Durchführung von Datensicherungen.  
      4. Entsorgung von Komponenten, auf denen sich Daten befinden nach Ziffer 3.7.  
      5. Betreuung von Veranstaltungen durch einen Vistafon – Techniker: Betreut ein Vistafon – Techniker eine Audio, Video- oder Streaming-Veranstaltung des Kunden, stimmen die Vertragsparteien sowohl die Vorbereitungszeit als auch das Einrichten der medientechnischen Anlagen für die Veranstaltung gemeinsam ab. Vistafon sorgt für den Auf- und Abbau der medientechnischen Anlage, weist ggf. Vortragende technisch ein und nimmt eine Nachbesprechung mit dem Kunden vor.  
    2. Vistafon ist erst dann zur Erbringung sonstiger Leistungen verpflichtet, wenn Vistafon dies bestätigt hat.  
  7. Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde wird Vistafon bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im zumutbaren Umfang unterstützen. Der Kunde erbringt (insbesondere) folgende Leistungen: 
      1. Der Kunde benennt mindestens zwei Ansprechpartner, die für die Durchführung dieses Vertrags zuständig und berechtigt sind, vertragsrelevante Entscheidungen verantwortlich zu treffen. Der Kunde ist berechtigt, die Ansprechpartner jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird er Vistafon hiervon unverzüglich unterrichten. 
      2. Der Kunde wird Vistafon bei Störungen unverzüglich informieren und die aufgetretene Störung so präzise wie möglich unter Angabe der nach Ziffer 4.3 genannten Angaben beschreiben. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, die billigerweise geforderten Informationen zu liefern, hat Vistafon sich daraus ergebende Leistungsstörungen und Verzögerungen nicht zu vertreten. Darüber hinaus ist Vistafon berechtigt, den hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunde unter Zugrundelegung der aktuellen Preisliste gesondert in Rechnung zu stellen. 
      3. Der Kunde ist für eine angemessene Sicherung des von den Leistungen von Vistafon betroffenen Datenbestands selbst verantwortlich.
      4. Der Kunde wird bei auszutauschenden Vertragsgeräten ggf. vorhandene Wechseldatenträger selbst entnehmen. Es besteht keine gesonderte Prüfverpflichtung von Vistafon, ob Wechseldatenträger entfernt wurden. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Vistafon die datenschutzkonforme Entsorgung von Wechseldatenträgern nach Ziffer 3.5 und 6.1 d).
    2. Vistafon wird erforderliche Mitwirkungsleistungen rechtzeitig vom Kunde anfordern.
    3. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß und ist Vistafon seiner Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 7.2 nachgekommen, ist Vistafon berechtigt, den hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunden unter Zugrundelegung der aktuellen Preisliste gesondert in Rechnung zu stellen.
  8. Vergütung, Fälligkeit 

    1. Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot.  
    2. Ist eine jährliche Vergütungspauschale vereinbart, beginnt die Vergütungspflicht mit dem im Angebot genannten Stichtag, unabhängig davon, ob und wie oft die Leistungen von Vistafon in Anspruch genommen werden. Verbrauchs-, Ersatz- und Verschleißteile sind nicht in Vergütungspauschalen enthalten und werden gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Vistafon gesondert berechnet. 
    3. Bei Vor Ort Einsätzen vergütet der Kunde zusätzlich pauschal eine Anfahrtzeit von 1 Stunde nach aktueller Preisliste 
    4. Vistafon ist berechtigt, die geltenden Preise während der Vertragslaufzeit, erstmals nach Ablauf eines ersten Vertragsjahres, zu ändern, wenn es zu Kostenerhöhungen (gestiegene Beschaffungskosten, Steuern oder Abgaben) kommt. Dem Kunde werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. 
  9. Abnahme, Betriebsbereitschaft, Dokumentation

    1. Vistafon erbringt Leistungen auf dienstvertraglicher Basis. Soweit im Einzelfall davon ausnahmsweise abweichend vereinbart, unterliegen die von Vistafon zu erbringenden Leistungen gleichwohl keiner Abnahme. Soweit es im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu Änderungen oder sonstigen Maßnahmen (z. B. Eingriffen, Installationen) an den Vertragsgeräten kommt, testet Vistafon nach Abschluss der jeweiligen Leistung die Betriebsbereitschaft der betreffenden Vertragsgeräte und erklärt gegenüber einem der vom Kunden nach Ziffer 7.1 a) benannten Ansprechpartner die Betriebsbereitschaft. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft tritt an die Stelle der Abnahmeerklärung.  
    2. Erbringt Vistafon Leistungen vor Ort beim Kunden, werden diese Leistungen in Form von Arbeitsnachweisen dokumentiert und dem Kunde zur Freigabe vorgelegt. 
    3. Alle geistigen Eigentumsrechte an den von Vistafon für den Kunden zu erstellenden Dokumentationen gehen mit ihrer Entstehung auf den Kunde über. Vistafon räumt dem Kunden hiermit unwiderruflich für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten das ausschließliche zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung und Verwertung dieser Dokumentationen ein. Diese Rechtseinräumung umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung jedweder Art sowie das Recht, die Nutzungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen. Soweit den von Vistafon zu erstellenden Dokumentationen allgemeine, nicht Kundespezifische Materialien zugrunde liegen, die schutzfähig sind und bereits bei Abschluss dieses Vertrags bestanden bzw. danach von Vistafon unabhängig von diesem Vertrag entwickelt werden, gilt die vorstehende Rechtseinräumung mit der Maßgabe, dass sie nicht ausschließlich ist. 
  10. Laufzeit/Kündigung 

    1. Soweit nicht anders vereinbart, haben Verträge eine Vertragslaufzeit von einem Jahr ab dem Stichtag gemäß Ziffer 3.3. Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 45 Tagen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt werden. 
    2. Änderungen in Bezug auf die Vertragsgeräte bzw. deren Austausch oder ein Austausch von Komponenten haben keinen Einfluss auf die Vertragslaufzeit. 
    3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
    4. Der Vertrag kann nur im Ganzen gekündigt werden. Ein Recht zu Teilkündigungen besteht nicht.
    5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend. 
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